Sowohl der Rücktritt als auch der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte triftige Grund (Rücktrittsgrund) muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. „Unverzüglich“ in diesem Sinne bedeutet – wie sonst auch – „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 BGB). Dies bedeutet, dass die Erklärung und der Nachweis des Rücktrittsgrunds zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abzugeben sind, zu dem sie in zumutbarer Weise erwartet werden können. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. In der Regel ist die Unverzüglichkeit gewahrt, wenn die Erklärung des Rücktritts und der Nachweis über den Rücktrittsgrund im Sekretariat/Studienbüro innerhalb von drei Werktagen* eingeht. Die Frist beginnt am Tag nach der Prüfung.

Bitte beachtet, dass neben dem Nachweis (z. B. ärztliches Attest) folgende Angaben beizufügen sind:

  • Matrikelnummer
  • Name der Klausur bzw. Bezeichnung des Moduls gemäß Studienordnung
  • Datum der Klausur

und

  • ob es sich um die Hauptklausur oder eine Wiederholungsklausur handelt.

Ihr könnt den Rücktritt

  1. mit der Post verschicken (Es gilt das Datum des Poststempels.)

oder

  1. persönlich im Sekretariat/Studienbüro einreichen

oder

  1. in den Fristenbriefkasten im Eingangsbereich der Goethestraße 6 einwerfen (Der Brief muss an das Sekretariat/Studienbüro adressiert sein).

oder

  1. Ebenso könnt ihr einen Dritten damit beauftragen, den Rücktritt unter Beachtung der vorstehenden Anforderungen einzureichen.

 

* Definition Werktage: Montag bis Samstag gelten als Werktag, sofern er nicht auf einen bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag oder einen solchen des Freistaates Sachsen fällt.